Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 15.09.2003

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   OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03   

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OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03 (https://dejure.org/2003,3060)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2003 - 2 Wx 20/03 (https://dejure.org/2003,3060)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Mai 2003 - 2 Wx 20/03 (https://dejure.org/2003,3060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für Eintragung in Handelsregister; Erinnerung gegen Kostenbescheid; Analoge Anwendung privilegierender Vorschriften; Vereinbarkeit mit Recht der Europäischen Gemeinschaften; Anwendungsbereich der Gesellschaftssteuerrichtlinie; ...

  • Judicialis

    KostO § 8 Abs. 1; ; KostO § ... 8 Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 8 Abs. 2; ; KostO § 8 Abs. 2 Satz 1; ; KostO § 8 Abs. 3; ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 2; ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 3; ; KostO § 15 Abs. 7; ; KostO § 32 Abs. 1; ; KostO § 107 Abs. 4; ; KostO § 107 Abs. 3; ; KostO § 107 Abs. 2 Satz 1; ; FGG §§ 19 ff; ; FGG §§ 27 ff; ; BGB § 2353; ; HGB § 12 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 357
  • Rpfleger 2003, 540
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01

    Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Wie sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 16. Oktober 1990 (Rpfleger 1991, 60 f) als auch unlängst das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 315 [322]) entschieden haben, ist die Kostenermäßigung nach § 107 Abs. 3 und 4 KostO auf die dort genannten Sonderfälle beschränkt, die eine abschließende Regelung darstellen und deren entsprechende Anwendung daher auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Erbschein nur für Eintragungen im Handelsregister benötigt wird.

    Wegen des Ausnahmecharakters der gesetzlich vorgesehenen Privilegierungsfälle fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 267; OLG Düsseldorf, 1991, 60 [61]), die indes Voraussetzung einer solchen Analogie wäre (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 372 f).

    Indes ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welchen Fällen ein solcher Anreiz gesetzt und dafür eine Privilegierung vorgesehen oder davon abgesehen werden soll (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    Auch dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem genannten Beschluß vom 26. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 315 ff) bereits ausgesprochen, mit dem sich die weitere Beschwerde indes nicht befaßt.

    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Eintragung im Handelsregister (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 lit. c der Richtlinie nicht ausschließt, sondern die Richtlinie auch auf Formalitäten anzuwenden ist, die allgemein für den Handelsverkehr gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie beispielsweise die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 f; BayObLG NJW 1999, 652 f) oder der Erteilung einer Prokura (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 ff), muß doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, d.h. die Formalität muß an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    Die durch den Erbschein ausgewiesene Rechtsstellung bezieht sich regelmäßig auf den gesamten Nachlaß, nicht nur auf einen einzelnen Gegenstand wie den Kommanditanteil, der unter Umständen nicht einmal in den Nachlaß fällt (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]; vgl. dazu allgemein: Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 139, Rdn. 14).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. EuGH ZIP 1998, 206 ff - "Fantask" - EuGH ZIP 1999, 1681 ff - "Modelo" - EuGH ZIP 2001, 1145 ff - "SONAE" - EuGH ZIP 2002, 663 ff) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten derartiger Leistungen hinausgehen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Die Entscheidungsgründe geben dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    In seinen zahlreichen Entscheidungen zur Gesellschaftssteuerrichtlinie finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß Gebühren, die für ihrer Art nach der privaten Sphäre eines Gesellschafters und nicht der Gesellschaft zuzurechnende Vorgänge - wie hier die beantragte Erteilung eines Erbscheins - erhoben werden, allein deshalb in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, weil der Gesellschafter (nicht die Gesellschaft) gehalten ist, das Ergebnis des Verfahrens, den Erbschein, auch im Zusammenhang mit einem die Gesellschaft betreffenden Vorgang, die Eintragung der Rechtsnachfolge, zu verwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    Zudem korrespondiert in Nachlaßsachen in noch stärkerem Maße als in Grundbuchsachen die Leistungsfähigkeit der Beteiligten mit dem Geschäftswert (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Es liegt insoweit hinsichtlich der Gebühr im Erbscheinsverfahren im Ergebnis nicht anders als bei der Gebühr für eine die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments, für die Testamentseröffnung oder für eine Grundbucheintragung, die ebenfalls jeweils nicht in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, insbesondere nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie fallen (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; OLG Hamm, FGPrax 2001, 90; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. EuGH ZIP 1998, 206 ff - "Fantask" - EuGH ZIP 1999, 1681 ff - "Modelo" - EuGH ZIP 2001, 1145 ff - "SONAE" - EuGH ZIP 2002, 663 ff) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten derartiger Leistungen hinausgehen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Die Entscheidungsgründe geben dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    Anders als für die Fälle von Eintragungen in das Grundbuch oder das Handelsregister, für die es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Eintragungen bei hohen Grundstückswerten, hohen Nennbeträgen der Belastung oder hohem Stammkapital der Gesellschaft schwierigere Probleme mit sich brächten und demgemäß einen höheren Zeitaufwand erforderten als bei geringen Nennbeträgen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [353]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271, 272), liegt es bei Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, die nicht selten zwischen mehreren Beteiligten streitig durchgeführt werden, jedoch nicht fern, daß der Umfang des zu berücksichtigenden Vorbringens der Beteiligten und damit der Bearbeitungsaufwand, unbeschadet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB) mit dem Wert des Nachlasses und der davon abhängigen wirtschaftlichen Tragweite des Erfolgs oder Mißerfolgs für die einzelnen Beteiligten zunimmt.

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

    Wollte man gleichwohl die für das Handelsregister entwickelten Grundsätze auf die Gebühren in Nachlaßsachen übertragen, so liefe das darauf hinaus, dem europäischen Normgeber mittelbar über den Gleichheitssatz Einfluß auch auf solche nationalen Rechtsvorschriften einzuräumen, auf die sich seine Kompetenz nicht erstreckt (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [355]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [273]).

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02

    Verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Höhe der Wertgebühr für die

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Es liegt insoweit hinsichtlich der Gebühr im Erbscheinsverfahren im Ergebnis nicht anders als bei der Gebühr für eine die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments, für die Testamentseröffnung oder für eine Grundbucheintragung, die ebenfalls jeweils nicht in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, insbesondere nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie fallen (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; OLG Hamm, FGPrax 2001, 90; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. EuGH ZIP 1998, 206 ff - "Fantask" - EuGH ZIP 1999, 1681 ff - "Modelo" - EuGH ZIP 2001, 1145 ff - "SONAE" - EuGH ZIP 2002, 663 ff) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten derartiger Leistungen hinausgehen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Anders als für die Fälle von Eintragungen in das Grundbuch oder das Handelsregister, für die es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Eintragungen bei hohen Grundstückswerten, hohen Nennbeträgen der Belastung oder hohem Stammkapital der Gesellschaft schwierigere Probleme mit sich brächten und demgemäß einen höheren Zeitaufwand erforderten als bei geringen Nennbeträgen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [353]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271, 272), liegt es bei Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, die nicht selten zwischen mehreren Beteiligten streitig durchgeführt werden, jedoch nicht fern, daß der Umfang des zu berücksichtigenden Vorbringens der Beteiligten und damit der Bearbeitungsaufwand, unbeschadet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB) mit dem Wert des Nachlasses und der davon abhängigen wirtschaftlichen Tragweite des Erfolgs oder Mißerfolgs für die einzelnen Beteiligten zunimmt.

    Der durch die Wertabhängigkeit der Gebühr vermittelte Ausgleich zwischen nicht kostendeckend zu betreibenden Verfahren mit geringem Geschäftswert und Verfahren mit hohem Geschäftswert spiegelt eine Komponente des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG) wider (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Wollte man gleichwohl die für das Handelsregister entwickelten Grundsätze auf die Gebühren in Nachlaßsachen übertragen, so liefe das darauf hinaus, dem europäischen Normgeber mittelbar über den Gleichheitssatz Einfluß auch auf solche nationalen Rechtsvorschriften einzuräumen, auf die sich seine Kompetenz nicht erstreckt (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [355]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [273]).

  • OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99

    Gebühren für die Eintragung einer Prokura

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Eintragung im Handelsregister (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 lit. c der Richtlinie nicht ausschließt, sondern die Richtlinie auch auf Formalitäten anzuwenden ist, die allgemein für den Handelsverkehr gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie beispielsweise die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 f; BayObLG NJW 1999, 652 f) oder der Erteilung einer Prokura (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 ff), muß doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, d.h. die Formalität muß an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    So hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1997 (Rechtssache C-8/98 [Locamion S/A], Slg. 1997 I-7077 ff) die Anwendbarkeit des Art. 10 lit. c auf die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge einer Kapitalgesellschaft verneint, bei der es sich um eine allgemeine Abgabe handelt, die keinen Bezug zur Gesellschaftsform hat (vgl. dazu Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]).

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

  • OLG Köln, 16.11.1998 - 2 Wx 45/98

    Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Darauf, daß der in Rede stehende, von der Antragstellerin erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde erhobene Einwand damit, daß er auf den mit der Erteilung eines Erbscheins verbundenen Aufwand abstellt und somit auch auf ein in den Tatsacheninstanzen noch nicht vorgetragenes tatsächliches Vorbringen gegründet wird, auf das die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde nach § 14 Abs. 3 Satz 3 Kost nicht gestützt werden kann (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; BayObLG DB 1998, 1907; Hartmann, a.a.O., § 14 KostO, Rdn. 31; Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 14, Rdn. 183, 190; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 27, Rdn. 42 und 45 mit weit. Nachw.), kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.

    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Eintragung im Handelsregister (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 lit. c der Richtlinie nicht ausschließt, sondern die Richtlinie auch auf Formalitäten anzuwenden ist, die allgemein für den Handelsverkehr gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie beispielsweise die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 f; BayObLG NJW 1999, 652 f) oder der Erteilung einer Prokura (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 ff), muß doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, d.h. die Formalität muß an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff]; BVerfGE 80, 103 [106 f]; BVerfGE 85, 337 [346 f]; BVerfGE 97, 332 [334 ff]; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Nach den von ihm hierzu entwickelten Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, diese Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf die Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]) und neben der Deckung der angefallenen Kosten auch andere Ziele verfolgen (vgl. BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nur dann überschritten, wenn die Gebühr völlig unabhängig von der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt wird und kein vernünftiger Gesichtspunkt vorhanden ist, unter dem die Verknüpfung von Gebühr und Leistung sachgemäß erscheint (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]).

  • BVerfG, 27.08.1999 - 1 BvL 7/96

    Unzureichend begründete und damit unzulässige Richtervorlage zu der in GKG § 11

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff]; BVerfGE 80, 103 [106 f]; BVerfGE 85, 337 [346 f]; BVerfGE 97, 332 [334 ff]; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Nach den von ihm hierzu entwickelten Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, diese Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf die Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]) und neben der Deckung der angefallenen Kosten auch andere Ziele verfolgen (vgl. BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung; das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (vgl. BVerfG JurBüro 2000, 146).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff]; BVerfGE 80, 103 [106 f]; BVerfGE 85, 337 [346 f]; BVerfGE 97, 332 [334 ff]; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft (vgl. BVerfGE 85, 337 [346]).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff]; BVerfGE 80, 103 [106 f]; BVerfGE 85, 337 [346 f]; BVerfGE 97, 332 [334 ff]; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber auch dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners Bedeutung zumessen, um dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip und dem Justizgewährleistungsanspruch Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 80, 103 [107]).

  • BayObLG, 28.10.1999 - 3Z BR 300/99

    Geschäftswert der Verwahrung und der Eröffnung eines Testaments

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Es liegt insoweit hinsichtlich der Gebühr im Erbscheinsverfahren im Ergebnis nicht anders als bei der Gebühr für eine die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments, für die Testamentseröffnung oder für eine Grundbucheintragung, die ebenfalls jeweils nicht in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, insbesondere nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie fallen (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; OLG Hamm, FGPrax 2001, 90; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Die Entscheidungsgründe geben dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [323]).

  • BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Geschäftswertfestsetzung für

  • OLG Düsseldorf, 19.01.1988 - 10 W 164/87

    Keine analoge Anwendung des § 107 Abs. 3, 4 KostO bei Erbschein, der nur für

  • OLG Düsseldorf, 16.10.1990 - 10 W 70/90

    Zur Analogiefähigkeit der Kostenermäßigungsvorschriften des § 107 Abs. 3 u. 4

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

  • OLG Hamm, 09.10.2000 - 15 W 350/00

    Gebührenwert bei Grundstücksübertragung zur Kapitalerhöhung

  • OLG Karlsruhe, 12.09.1996 - 11 Wx 22/95

    Anwendbarkeit des § 142 Kostenordnung (KostO) bei der Tätigkeit eines Notars als

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00

    Kosten eines badischen Urkundsnotars: Unvereinbarkeit der Kostenansätze für

  • KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00

    Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung

  • OLG Frankfurt, 29.07.1992 - 20 W 292/91

    Zurückweisung eines Eintragungsantrags wegen versäumter Zahlung des

  • BayObLG, 30.06.1998 - 3Z BR 175/98

    Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts

  • OLG Köln, 08.06.1994 - 2 Wx 16/94

    Anfechtung der Erbschein-Einziehungsanordnung und -Kraftloserklärung - kein

  • BayObLG, 25.02.1993 - 3Z BR 158/92
  • OLG Köln, 05.06.1987 - 16 Wx 127/86
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 15.09.2003 - 13 W 93/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7377
OLG Karlsruhe, 15.09.2003 - 13 W 93/03 (https://dejure.org/2003,7377)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.09.2003 - 13 W 93/03 (https://dejure.org/2003,7377)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. September 2003 - 13 W 93/03 (https://dejure.org/2003,7377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Entstehen einer Beweisgebühr durch Verwertung von Akten und Urkunden; Beweiswürdigung in einer gerichtlichen Sachentscheidung

  • Judicialis

    BRAGO § 34 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BRAGO § 34 Abs. 2
    Beweisgebühr bei Verwertung von zur Einsicht überlassenen Nachlassakten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1584 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 357
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 01.10.1999 - 8 W 282/99

    Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Verwertung einer Beiakte und Abschluss

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.09.2003 - 13 W 93/03
    Die vorwiegend von der neueren Rechtsprechung vertretene Gegenmeinung verlangt eine Beweiswürdigung in einer gerichtlichen Sachentscheidung (OLG Hamburg MDR 2000, 234; OLG München Rechtspfleger 2001, 98; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 34 Rnr. 19 m.w.N.).
  • BGH, 29.07.2004 - III ZB 71/03

    Entstehung der Beweisgebühr bei Beiziehung von Akten oder Urkunden

    Die Ausführungen des Oberlandesgerichts (veröffentlicht in NJW-RR 2004, 357 = OLG-Report Karlsruhe 2004, 67, 68) sind zutreffend.
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